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   BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22   

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BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22 (https://dejure.org/2023,15645)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2023 - 5 B 20.22 (https://dejure.org/2023,15645)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 (https://dejure.org/2023,15645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 130a S. 1-2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 -2
    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss; Wahl der Verfahrensart und Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Den Beteiligten muss zu beiden Punkten Gehör gewährt werden (stRspr, vgl. etwa zuletzt BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 10 zur Veröffentlichung vorgesehen und Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Demgegenüber setzt eine ordnungsgemäße Anhörung nicht voraus, dass bereits zu diesem Zeitpunkt etwa die in § 130a Satz 1 VwGO verlangte einstimmige Überzeugungsbildung des Senats vorliegen muss, auf die es erst bei der anschließenden Beschlussfassung nach § 130a VwGO ankommt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 10 zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Seine Entscheidung ist seitens des Revisionsgerichts dementsprechend nur zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 29 zur Veröffentlichung vorgesehen jeweils m. w. N.).

    Zudem hat das Berufungsgericht bei der Ausübung seines Ermessens Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 29 zur Veröffentlichung vorgesehen und Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 47.14 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 85 Rn. 5 m. w. N.).

    Denn diese Vorschrift verleiht - wie dargelegt - dem Berufungsgericht unter den in ihr genannten Voraussetzungen die Befugnis, nach seinem Ermessen auch ohne und gegen den Willen der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 10 zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Für den Fall, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage des § 130a Satz 1 VwGO nicht vorlägen, verstieße zwar ein dennoch ohne mündliche Verhandlung ergehender Beschluss gegen den Mündlichkeitsgrundsatz des § 101 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletzte zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 32 m. w. N. zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 2. März 2016 - 5 B 62.15 - juris Rn. 2).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 - BVerfGE 89, 381 und Kammerbeschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 - NJW 2015, 3779).

    Vielmehr liegen unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 130a VwGO die Wahl der Verfahrensart und die Form der Anhörung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 - BVerfGE 89, 381 ).

  • BVerfG, 25.06.2015 - 1 BvR 366/15

    Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes wegen stattzufinden, begründet der

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89 - BVerfGE 89, 381 und Kammerbeschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 - NJW 2015, 3779).

    Es ist grundsätzlich Sache des (einfachen) Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll und inwieweit in einem bestimmten Verfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juni 2015 - 1 BvR 366/15 - NJW 2015, 3779 m. w. N.).

  • BVerwG, 10.12.2021 - 6 B 1.21

    Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; gesetzlicher Richter; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Den Beteiligten muss zu beiden Punkten Gehör gewährt werden (stRspr, vgl. etwa zuletzt BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 10 zur Veröffentlichung vorgesehen und Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 - juris Rn. 11, jeweils m. w. N.).

    Insbesondere hat er - obwohl er hierzu im Rahmen der Anhörungsmitteilung nicht zwingend verpflichtet war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 B 1.21 - juris Rn. 11 m. w. N.) - die Gründe dargelegt, die nach seiner vorläufigen Auffassung für die Beurteilung der Berufung als unbegründet wesentlich seien.

  • BVerwG, 30.07.2009 - 5 B 107.08

    Anspruch auf mündliche Verhandlung oder mündliche Anhörung gem. Art. 103 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Für das Berufungsverfahren im Verwaltungsprozess schreibt das Gesetz nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 B 107.08 <5 PKH 3.09 > - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Dem Anspruch auf rechtliches Gehör wird in diesem Fall zunächst dadurch genügt, dass die Beteiligten nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vor der Entscheidung ordnungsgemäß gehört werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 - 5 B 107.08 <5 PKH 3.09 > - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Aus den vorgenannten Gründen schiede auch - sofern die Beschwerde ihre Rüge so verstanden wissen möchte - eine hinreichende Darlegung der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen allgemein BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m. w. N. sowie im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen bei der Rüge angeblich unzulässig unterbliebener Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 5.19

    Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes;

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Überdies hat der Kläger - was für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs Voraussetzung ist - nicht die ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 5 BN 5.19 - juris Rn. 41 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 5 B 75.13

    Beihilfeberechtigung eines Contergan-Geschädigten für Rehabilitationsmaßnahmen in

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Aus den vorgenannten Gründen schiede auch - sofern die Beschwerde ihre Rüge so verstanden wissen möchte - eine hinreichende Darlegung der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus (vgl. zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen allgemein BVerwG, Beschluss vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m. w. N. sowie im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen bei der Rüge angeblich unzulässig unterbliebener Sachverständigengutachten: BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 5 B 20.22
    Seine Entscheidung ist seitens des Revisionsgerichts dementsprechend nur zu beanstanden, wenn sie auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung beruht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 und vom 2. Februar 2023 - 5 C 8.21 - Rn. 29 zur Veröffentlichung vorgesehen jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 18.12.2014 - 8 B 47.14

    Anerkenntnis; berechtigtes Feststellungsinteresse;

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 06.12.2022 - 4 C 7.21

    Unzulässige Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im

  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 2.20

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im Beschlusswege;

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 95.21

    Anforderungen an die Annahme einer asylverfahrensrechtlichen "starken Vermutung"

  • BVerwG, 11.03.2020 - 5 B 5.20

    Zu den Grenzen der Revisibilität der Entscheidung über die Nichtanwendung des

  • BVerwG, 02.03.2016 - 5 B 62.15

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 29.11.2023 - 5 B 20.23

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.09.2023 - 5 LA 113/23

    Asylrechtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und Aufhebung der

    Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist, dass der Kläger die ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 - 5 B 20.22 -, juris Rn. 24).
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